Kleingartenverein Ruhrblick Heven e.V.
Hevener Str.30 - 58455 Heven
Unsere Vereins Satzung
Satzung
Nach Artikel 29 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen ist die Verbindung
weiter Volksschichten mit dem Grund und Boden anzustreben und das
Kleingartenwesen zu fördern. Daraus ergeben sich Pflichten für Staat, Gemeinden
und Gemeindeverbände.
Sie haben sich hierbei nach den sozialen und kulturellen Bedürfnissen der
Bevölkerung, ihrer Gesundheit und Sicherheit zu richten. Demzufolge sind
Kleingartenanlagen als Teil des öffentlichen Grüns anzulegen, auszugestalten und
zu erhalten. Im Übrigen sind sie als Bestandteil von Wohngebieten auszuweisen und
in dieser Zuordnung zu sichern.
Der nachstehend genannte Kleingärtnerverein und seine Mitglieder wirken hierbei
mit und haben nachfolgende Satzung beschlossen.
Teil I: Vereinssatzung
§ 1 Name, Sitz und Verbandszugehörigkeit
(1) Der Verein führt den Namen: „ Kleingärtnerverein Ruhrblick Heven e.V. „
(2) Er hat seinen Sitz in Witten und ist im Vereinsregister unter VR 0466
eingetragen.
(3) Der Verein muss Mitglied des zuständigen Bezirks- oder Stadtverbandes der
Kleingärtner e.V. sein
§ 2 Zweck und Aufgabe
(1) Der Kleingärtnerverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.
Dem Zweck des Kleingärtnervereins sollen vor allem dienen:
a) als Zwischenpächter oder Verwalter der Anlagenflächen mit seinen Mitgliedern
Pachtverträge
nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 Bundeskleingartengesetz auf der Grundlage des
geschlossenen
Zwischenpacht- oder Verwaltungsvertrages zu begründen;
b) die Förderung des Umwelt- und Landschaftsschutzes;
c) die Schaffung und Erhaltung von Grünflächen, die der Allgemeinheit zugänglich
sind;
d) die Erziehung der Jugend zur Naturverbundenheit;
e) die fachliche Beratung der Mitglieder;
f) dass die Mitglieder im Rahmen der Kollektivversicherung gegen Haftpflicht- und
Unfallschäden versichert sind und mit der Verbandszeitung beliefert werden;
g) die Zusammenfassung der Mitglieder in der Kleingartenanlage unter Ausschluss
jeglicher parteipolitischer oder konfessioneller Ziele.
(2) Der Kleingärtnerverein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können volljährige Personen und deren Ehegatten
werden, wenn sie sich im Sinne dieser Satzung betätigen wollen.
(2) Personen mit Familie sollen bevorzugt aufgenommen werden.
(3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der erweiterte Vorstand, dessen
Entscheidung dem Antragsteller schriftlich durch den Vorstand bekanntzugeben ist.
Die ablehnende Entscheidung bedarf keiner Begründung.
(4) Der Verein kann Ehrenmitglieder ernennen; diese können von Vereinsbeitrag und
Gemeinschaftsarbeit befreit werden.
(5) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(6) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitgliedes bis zum 31. August
gegenüber dem Vorstand; er wird in diesem Falle zum 30. November des laufenden
Geschäftsjahres wirksam. ( Auch Ende des Pachtjahres, § 9 Abs. 2
Bundeskleingartengesetz).
(7) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden,
insbesondere wenn ihm
a) gemäß § 8 oder 9 Abs. 1 Ziffer 1 Bundeskleingartengesetz der Kleingarten
gekündigt worden ist. Diese lauten derzeit:
§ 8: Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
Der Verpächter kann den Kleingartenpachtvertrag ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist
kündigen wenn
1. der Pächter mit der Entrichtung des Pachtzinses für mindestens ein Vierteljahr in
Verzug ist und nicht innerhalb von zwei Monaten nach schriftlicher Mahnung die
fällige Pachtzinsforderung erfüllt oder
2. der Pächter oder von ihm auf dem Kleingartengrundstück geduldete Personen so
schwerwiegende Pflichtverletzungen begehen, insbesondere den Frieden in der
Kleingärtnergemeinschaft so nachhaltig stören, dass dem Verpächter die
Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
§ 9: Ordentliche Kündigung
Der Verpächter kann den Kleingartenpachtvertrag kündigen, wenn der
Pächter ungeachtet einer schriftlichen Abmahnung des Verpächters eine
nicht kleingärtnerische Nutzung fortsetzt oder andere Verpflichtungen,
die die Nutzung des Kleingartens betreffen, nicht unerheblich verletzt,
insbesondere die Laube zum dauernden Wohnen benutzt, das Grundstück
unbefugt einem Dritten überlässt, erhebliche Bewirtschaftungsmängel
nicht innerhalb einer angemessenen Frist abstellt oder geldliche oder
sonstige Gemeinschaftsleistungen für die Kleingartenanlage verweigert;
wenn es
b) nach Fälligkeit und schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen und
sonstigen Gemeinschaftsleistungen länger als 2 Monate im Rückstand ist;
c) gegen die Bestimmungen dieser Satzung bzw. gegen die Interessen des Vereins
sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane wiederholt vorsätzlich
verstößt;
d) durch sein Verhalten die Gartengemeinschaft und das Vereinsleben in erheblicher
Weise stört.
(8) Über die Ausschließung entscheidet der erweiterte Vorstand.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Mit Begründung eines Kleingartenpachtverhältnisses durch Zuweisung eines
Kleingartens durch den Verein erlangt das Mitglied das Recht und die Pflicht zur
kleingärtnerischen Nutzung. Dieses Recht kann das Mitglied für sich und seine
Familie ( Ehepartner und minderjährige Kinder, die im Haushalt des Mitglieds leben )
ausüben. Es ist für ein nicht störendes Verhalten der Familienmitglieder und seiner
Besucher innerhalb der Gartengemeinschaft verantwortlich. Das Nähere wird durch
Teil II und III dieser Satzung geregelt. Das Recht zur kleingärtnerischen Nutzung des
Gartens folgt aus dem zwischen Verein und Mitglied begründeten
Kleingartenpachtverhältnis; es ist kein Sonderrecht im Sinne des § 35 BGB.
(2) Neben seinen allgemeinen Befugnissen aus der Mitgliedschaft ist das Mitglied
insbesondere berechtigt:
(a) an Veranstaltungen des Vereins und Maßnahmen zur fachlichen Betreuung
teilzunehmen sowie solche Maßnahmen anzuregen;
(b) Einrichtungen und Geräte des Vereins zweckentsprechend zu benutzen;
(c) sich an der Lauben-Gemeinschaftsversicherung gegen Feuer und
Einbruchdiebstahl zu beteiligen.
(3) Nach Maßgabe dieser Satzung ist das Mitglied zur Betätigung innerhalb der
Gartengemeinschaft verpflichtet. Es hat bindende Vereinsbeschlüsse zu beachten
sowie die Aufnahmegebühr, Beiträge und Umlagen termingerecht zu zahlen und
dem Kassierer zu überbringen. Es hat sich an der Gemeinschaftsarbeit zu beteiligen
und für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit den hierfür festgelegten Betrag zu
entrichten.
§ 5 Organe der Vereins
sind
a) Mitgliederversammlung
b) Erweiterter Vorstand
c) Vorstand
Für besondere Aufgaben können Ausschüsse gebildet werden.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse
erfordert, mindestens jedoch einmal zu Beginn des Geschäftsjahres. Sie ist ferner
zu berufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des
Zwecks und der Gründe verlangt.
(2) Mitgliederversammlungen sind durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall
durch seinen Stellvertreter, mit einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich mit
Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einzuberufen. Anschlag in der
Gartenanlage genügt. Die Mitgliederversammlung beschießt in
Vereinsangelegenheiten, soweit hierfür nicht ein anderes Organ zuständig ist. Ihr
obliegt vor allem:
a) Entgegennahme des Geschäftsberichtes, des Kassenberichtes, der Berichte der
Kassenprüfer und der Tätigkeitsberichte ( Fachberatung, Frauengruppe,
Schreberjugend usw.);
b) Beschlussfassung über Entlastung des Vorstandes;
c) Genehmigung des Haushaltsplanes mit den im Geschäftsjahr zu erwartenden
Einnahmen und Ausgaben unter Festsetzung der Aufnahmegebühr, Beiträge und
Umlagen (getrennt nach Mitgliederarten) sowie Beschlussfassung über Rücklagen
und Rückstellungen.
d) Wahl von Vorstandsmitgliedern;
e) Wahl des Fachberaters, gleichzeitig als Beisitzer zum erweiterten Vorstand;
f) Wahl von mindestens 2 weiteren Mitgliedern als Beisitzer zum erweiterten
Vorstand, zu denen die Leiterin der Frauengruppe gehört, wenn eine Frauengruppe
besteht;
g) Wahl von zwei Kassenprüfern und einem Ersatzmann, die unabhängig vom
Vorstand mindestens zweimal jährlich die Vereinskasse zu prüfen und hierüber zu
berichten haben;
h) Wahl der Vertreter des Vereins zur Mitgliederversammlung des Bezirks-
/Stadtverbandes; dabei muss wenigstens ein delegierter Vorstandsmitglied sein;
i) Wahl der Gartenobleute und sonstiger Mitarbeiter;
j) Einrichtung und Besetzung von Ausschüssen zur Durchführung besonderer oder
vorübergehender Vereinsaufgaben;
k) Abberufung von Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung in ein Amt
gewählt worden sind;
l) Entscheidungen über Anträge und Beschwerden sowie über wichtige
Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand unterbreitet werden;
m) Satzungsänderungen;
n) Auflösung des Vereins.
(3) Gültige Beschlüsse können nur zu Tagungsordnungspunkten gefasst werden, die
den Mitgliedern mit der schriftlichen Einberufung der Mitgliederversammlung
bekannt geworden sind. Anträge zu Tagungsordnungspunkten können schriftlich und
mündlich jederzeit gestellt werden.
(4) Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen sind – unabhängig von
der Zahl der erschienenen Mitglieder – beschlussfähig. Sie werden vom
Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter, geleitet.
(5) Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Abgestimmt wird in der Regel durch
Handzeichen, auf Antrag eines Drittels der anwesenden Mitglieder jedoch schriftlich
durch Stimmzettel.
(6) Beschlüsse, durch welche die Satzung abgeändert wird, bedürfen der Mehrheit
von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Die Änderung des Zwecks sowie die
Auflösung des Vereins können nur in einer Mitgliederversammlung, welche hierzu
besonders einzuberufen ist, mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen
Mitglieder beschlossen werden, wenn mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder
hierbei anwesend ist.
(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und
von dem Versammlungsleiter sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die
Niederschriften sind in der nächsten Versammlung vorzulesen und gelten als
genehmigt, wenn kein Widerspruch erfolgt. Kann ein Widerspruch nicht ausgeräumt
werden, entscheidet die Mitgliederversammlung hierüber.
§ 7 Erweiterter Vorstand
(1) Dieser besteht aus den vier Vorstandsmitgliedern, dem Fachberater und
mindestens zwei Beisitzern. Die Beisitzer werden auf die Dauer von 4 Jahren
gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Beisitzer vorzeitig aus, so ist für die
Restamtszeit in der nächsten Mitgliederversammlung eine Neuwahl vorzunehmen.
(2) Der erweiterte Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom
Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter, schriftlich unter
Angabe der Tagesordnung berufen werden. Die Sitzungen werden vom
Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Der erweiterte Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst
seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
(3) Über die Sitzung des erweiterten Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen,
welche vom Sitzungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift
ist in der nächsten Sitzung des erweiterten Vorstandes bekanntzugeben.
(4) Sitzungen des erweiterten Vorstandes sind bei Bedarf und spätestens sechs
Tage vor Abhaltung einer Mitgliederversammlung einzuberufen.
(5) Dem erweiterten Vorstand obliegt vor allem
a) die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder;
b) die Ausschließung von Vereinsmitgliedern, sofern sie nicht ein Vorstandsamt oder
ein sonstiges ihnen von der Mitgliederversammlung übertragenes Amt bekleiden;
c) die Bestimmung der Zuweisung des Kleingartens an das Mitglied;
d) die Beschlussfassung über die Kündigung des Kleingartens gem. § 8 und 9 (1)
Bundeskleingartengesetz;
e) die Schlichtung von Streitfällen aus dieser Satzung;
f) die Vorberatung von Angelegenheiten, die der Mitgliederversammlung zur
Beschlussfassung vorgelegt werden sollen;
g) die Vorprüfung der Jahresabrechnung und die Vorbereitung des Haushaltsplanes;
h) die Ernennung von Ehrenmitglieder;
i) die Festlegung der Gemeinschaftsarbeit einschließlich Vertretung und
Ersatzleistung bei Säumnis;
j) die Bestellung des Abschätzers bzw. des Abschätzungsausschusses;
k) die Behandlung von Einwänden des scheidenden Nutzungsberechtigten gegen
die Wertermittlung;
l) die Erledigung besonderer Aufgaben, die ihm übertragen werden.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem
Schriftführer und dem Kassierer; sie müssen Vereinsmitglieder sein. Die Vereinigung
von zwei Vorstandsämtern in einer Person ist unstatthaft.
(2) Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB in
Gemeinschaft vertreten, von denen eines der Vorsitzende oder sein Stellvertreter
und eines der Schriftführer oder Kassierer sein muss.
(3) Der Vorstand wird auf die Dauer von 4 Jahren gewählt, mit der Maßgabe, dass
jährlich ein Vorstandsmitglied ausscheidet. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein
Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung für die
Restamtszeit eine Neuwahl vorzunehmen.
(4) Der Vorstand veranlasst die zur Erfüllung des Vereinszwecks erforderlichen
Maßnahmen und hält die Mitglieder dazu an, ihre Pflichten in der Gartenanlage und
im Einzelgarten zu erfüllen.
(5) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er fasst seine Beschlüsse in
Sitzungen, die vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter,
berufen und geleitet werden. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle
Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären. Der
Vorstand ist bei Anwesenheit von drei seiner Mitglieder beschlussfähig. Die
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
(6) Der Schriftführer hat über jede Sitzung des Vorstandes, des erweiterten
Vorstandes und der Mitgliederversammlung eine Niederschrift anzufertigen und
darin die Beschlüsse aufzuzeichnen. Die Niederschriften sind von ihm und dem
Sitzungs- bzw. Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
(7) Der Kassierer verwaltet die Kasse des Vereins, zieht Aufnahmegebühr,
Pachtzins, Beiträge, Umlagen und Ersatzgelder ein, führt ordnungsgemäß Buch
über alle Einnahmen und Ausgaben, weist Gegenstände und Geräte des Vereins
sowie dessen Vermögen in einem Verzeichnis nach und hat auf Verlangen dem
Vorstand einen mit Belegen versehenen Kassen- und Rechnungsbericht vorzulegen.
Er nimmt alle Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang,
darf aber Zahlungen für Vereinszwecke nur auf schriftliche Anweisung des
Vorsitzenden, im Verhinderungsfall seines Stellvertreters, leisten. Nicht benötigte
Barbestände sind verzinslich anzulegen.
(8) Die Vorstandsmitglieder haben den Kassenprüfern über die Geschäftsführung
Auskunft zu erteilen und ihnen in den Schriftverkehr sowie Büchern, Belege,
Verzeichnisse und Bestände Einsicht zu gewähren.
§ 9 Vergütungen
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig; jedoch kann den
Vorstandsmitgliedern eine Aufwandsentschädigung, den Kassenprüfern, den
Mitgliedern des erweiterten Vorstandes und den Vertretern zur
Mitgliederversammlung des Bezirks-/Stadtverbandes – neben Fahrtkosten und
Übernachtungsgeld – Tagegeld bewilligt werden.
Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit
übersteigen, können hauptamtliche Kräfte eingestellt werden. Für diese Kräfte
dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.
§ 10 Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr
§ 11 Auflösung
(1) Wird die Auflösung des Kleingärtnervereins oder die Änderung seines Zwecks
und der Aufgabe ( § 2 ) auf einer dafür einberufenen Mitgliederversammlung in
ordnungsgemäßer Weise beschlossen, so erfolgt die Liquidation durch den
Vorstand.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Bezirksverband Witten der
Kleingärtner e.V., der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der unter § 2
Abs. 1 der Satzung genannten Zwecke ( Förderung des Kleingartenwesens ) zu
verwenden hat.
Teil II: Gartenordnung
Regelung des Kleingartenpachtverhältnisses zwischen Verein und Mitglied
§ 12
(1) Die Kleingartenanlage ist Bestandteil des öffentlichen Grüns und soll ein
naturschönes Bild bieten, dem sich auch die Gestaltung des Einzelgartens
einzufügen hat. Sie ist als Gemeinschaftsanlage einzurichten, zu nutzen und der
Allgemeinheit als Begegnungs- und Erholungsstätte zugänglich zu machen.
(2) Grundlage ist der mit der Gemeinde erstellte Gesamtplan. Daraus ergeben sich
für die Kleingärtner gemeinsame Aufgaben und Pflichten.
(3) Die bestehende Anlage kann mit Zustimmung des Bezirks-/Stadtverbandes im
Rahmen eines mit der Gemeinde aufgestellten Sanierungsplanes umgestaltet
werden. Die Kleingärtner sind zur Duldung notwendiger Veränderungen und zur
Mitwirkung verpflichtet.
§ 13
(1) Wegeunterhaltung ist Gemeinschaftspflicht, soweit sie nicht Dritten obliegt. Wege
sind bis zur halben Breite durch den angrenzenden Garteninhaber sauber zu halten.
Die Sauberhaltung der Hauptwege und Plätze ist in organisierter
Gemeinschaftsarbeit auszuführen.
(2) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art ist verboten. Ausnahmen
gestattet der Vorstand.
(3) Unterhaltung der Umzäunung, Heckenschnitt und Pflege der Randbepflanzung
ist Aufgabe des Vereins, soweit dieses nicht einem Dritten obliegt. Dabei können die
Kleingärtner zu Leistungen bzw. Umlagen durch den Vorstand herangezogen
werden.
(4) Die Tore zur Anlage sind tagsüber geöffnet zu halten. Bei Veranstaltungen ist der
Vorstand berechtigt, die Anlage zu schließen bzw. das Betreten gegen ein
Eintrittsgeld zu gestatten.
§ 14
(1) Versorgungsleitungen sind, soweit sie im Rahmen der kleingärtnerischen
Nutzung zugelassen sind, als vereinseigene Anlagen zu erstellen. Die Kosten der
Herstellung und Instandhaltung tragen die Kleingärtner. Mit Zustimmung des
Vorstandes können die Kleingärtner Anschlussleitungen auf ihre Kosten in ihre
Gärten fachgerecht verlegen lassen.
(2) Wasser ist sparsam zu verbrauchen. Bei Missbrauch ist der Vorstand berechtigt,
die Wasserzufuhr abzusperren. In den Monaten November bis März einschließlich
wird die Wasserzufuhr allgemein eingestellt; die Leitungen sind zu entleeren.
(3) Soweit Drainagen, Wasserablaufgräben, Vorfluter usw. anzulegen bzw. zu
unterhalten sind, geschieht das in Gemeinschaftsarbeit.
§ 15
Kosten des Verbrauchs von Wasser, gegebenenfalls Strom sind nach Umlagen oder
dem jeweils festgestellten individuellen Verbrauch von dem Kleingärtner zu
bezahlen.
Nicht erfasste Verbrauchsmengen ( Schwund, Verluste, Zählergebühr ) sind anteilig
zusätzlich auf die Verbraucher umzulegen.
§ 16
Kinderspielplatz, Festwiese, Rollschuhplatz, Gerätehaus, Toilettenanlagen,
Vereinshaus, Parkplätze sind nur als vereinseigene Einrichtungen anzulegen und
ordnungsgemäß von den Kleingärtnern zu unterhalten.
§ 17
(1) Das Vereinshaus dient der Gestaltung des Gemeinschaftslebens, der
Fachberatung und Schulung sowie für gesellschaftliche Zwecke der
Gartengemeinschaft. Die Aufstellung von Spiel- und Musikautomaten sowie die
Anbringung von Reklame aller Art sind untersagt.
(2) Erforderliche Versicherungen sind abzuschließen. Jugendschutzbestimmungen
und das Gaststättengesetz sind zu beachten.
§ 18
Die Jagdausübung ist in Verbindung mit der zuständigen Jagdbehörde für die
Anlage zu regeln.
§ 19
(1) Der Vorstand ist berechtigt, die für den Pflanzen-, Natur- und Vogelschutz
erforderlichen Maßnahmen in der Anlage und für den Einzelgarten anzuordnen oder
durchführen zu lassen. Entstehende Kosten sind von den Kleingärtnern
aufzubringen. Einzelmaßnahmen gehen zu Lasten des Garteninhabers.
(2) Pflanzenschutzmaßnahmen sind unter Berücksichtigung der Prinzipien des
integrierten Pflanzenschutzes durchzuführen. Die Anwendung chemischer
Pflanzenschutzmittel soll auf das notwendige Maß beschränkt werden. Der Einsatz
von Unkraut vernichtenden Mittel ( Herbiziden ) im Einzelgarten muss unterbleiben.
§ 20
(1) Soweit keine vertragsmäßige oder sonstige Beschränkung vorliegt, kann der
Vorstand die Kleintierhaltung zulassen.
(2) Der Vorstand kann die Bienenhaltung zulassen. Er bestimmt die Zahl der Völker,
den Standort und etwaige Schutzmaßnahmen. Der Bienenhalter muss Mitglied eines
Imkervereins sein oder eine Haftpflichtversicherung nachweisen.
(3) Es ist untersagt, Großvieh, Hunde, Katzen und Tauben zu halten. Mitgeführte
Hund sind anzuleinen.
§ 21
Zur Schulung und fachlichen Unterweisung der Kleingärtner sind regelmäßige
Veranstaltungen durchzuführen.
§ 22
Art, Umfang und Durchführung von Gemeinschaftsarbeit zur Pflege und Erhaltung
der Anlage und ihrer Einrichtungen wird vom erweiterten Vorstand als zuständigem
Organ des Verpächters oder Verwalters beschlossen und für alle Kleingärtner
verbindlich festgelegt.
Gemeinschaftsarbeit kann nur von Kleingärtnern persönlich geleistet werden.
Vertretung und Ersatzleistung ist nur in Ausnahmefällen zulässig nach jeweiliger
Entscheidung des erweiterten Vorstandes.
§ 23
(1) Lauben dürfen nur an der im Gesamtplan vorgesehenen und vom Vorstand nach
Abstimmung mit der Behörde örtlich bezeichneten Stelle errichtet werden.
(2) Im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden dürfen nur genehmigte Lauben
bzw. Laubentypen erstellt werden. Auf Antrag des Kleingärtners erstattet der
Vorstand Bauanzeige und holt erforderliche Genehmigungen ein.
(3) Der Baubeginn ist dem Vorstand 5 Tage vorher anzuzeigen.
(4) Auf Gesetz beruhende Verpflichtungen sind bei der Bauausführung zu beachten.
Anbauten jeglicher Art sind untersagt. Die ordnungsgemäße Unterhaltung der
Lauben wird dem Kleingärtner zur besonderen Pflicht gemacht.
§ 24
(1) Einfriedung, Gartentor, Wegebefestigung und Einfassung innerhalb des Gartens
müssen sich in das Gesamtbild einfügen.
(2) Wegebefestigung darf nicht aus Beton sein.
§ 25
(1) Standort, Anzahl, Art, Sorten und Unterlagen der Gehölze werden in der Regel
durch einen für die Gartenanlage verbindlichen Bepflanzungsplan festgelegt. Von
solcher Bepflanzung freizuhalten ist die für den Gemüseanbau vorgesehene Fläche.
(2) Der Garten ist in gutem Kulturzustand zu halten und ordnungsgemäß zu
bewirtschaften. Feldmäßige Bestellung ist nicht gestattet.
(3) Gesunde Pflanzenabfälle sind zu kompostieren oder unterzugraben. Kranke
Pflanzenteile oder sonstige Abfälle sind zu vernichten oder auf den dafür
vorgesehenen Abräumplatz zu bringen.
§ 26
Der Vorstand achtet auf Einhaltung der Gartenordnung. Seinen diesbezüglichen
Abmahnungen und Weisungen ist Folge zu leisten. Bei Verdacht vertragswidrigen
Verhaltens und einer der kleingärtnerischen Nutzung widersprechenden Nutzung
des Kleingartens darf er diesen ohne vorherige Anmeldung betreten.
§ 27
Der Kleingärtner hat zur Pflege des Gemeinschaftslebens beizutragen, für Ruhe und
Ordnung zu sorgen und gute Nachbarschaft zu halten.
§ 28
Jedes gemeinschaftswidrige Verhalten innerhalb der Anlage ist zu unterlassen.
Teil III: Das Recht und die Pflicht zur
kleingärtnerischen Nutzung
§ 29
Der Kleingärtner hat aufgrund des zwischen ihm und der Kleingärtner-Organisation
begründeten Kleingartenpachtverhältnisses das Recht und die Pflicht zur
kleingärtnerischen Nutzung des ihm zugewiesenen Gartens.
Daneben ist er berechtigt und verpflichtet, bei der Gestaltung und Unterhaltung der
Gartenanlage mitzuwirken. Anfallende Kosten tragen die Kleingärtner einer Anlage
anteilig.
§ 30
Verpflichtungen des Vereins gegenüber Dritten sind, soweit sie den Nutzer des
Gartens betreffen, von diesem zu erfüllen ( pachtrechtliche Vertragspflicht ). Die
nach dem Pachtvertrag zu entrichtende Pacht ist an den Verein unter
Berücksichtigung von
§ 5 Abs. 1 S. 2 Bundeskleingartengesetz termingerecht zu entrichten.
§ 31
Der Kleingärtner erwirbt als Mitglied des Vereins sein Nutzungsrecht an dem
Einzelgarten durch Abschluss eines Kleingartenpachtvertrages ( Nutzungsvertrages
) mit dem Vorstand auf der Grundlage der Entscheidung des erweiterten Vorstandes
(
§ 7 Abs. 5 Buchst. c.). Der Vertrag kommt zustande mit schriftlicher Zuweisung des
Gartens durch den Vorstand unter Anerkennung der Verbindlichkeit der Satzung und
der in den Teilen II – IV getroffenen Regelungen. Es gelten daneben ergänzend die
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Pacht sowie die
Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes.
Das Kleingartenpachtverhältnis kann auch mit Ehegattenmitgliedern begründet
werden. In diesem Fall weist der Vorstand beiden Ehegatten auf Antrag den Garten
gemeinsam zu.
§ 32
Der Kleingärtner ist nicht berechtigt, seinen Garten ganz oder teilweise einem
anderen zu überlassen. Gewerbsmäßige Nutzung und Betätigung sind untersagt.
§ 33
Dauerbewohnen der Laube ist unzulässig; gelegentliches Übernachten während der
Sommermonate jedoch erlaubt.
§ 34
(1) Das Kleingartenpachtverhältnis zwischen Verein und Kleingärtner endet:
a) durch einvernehmliche Aufhebung zwischen Verein und Kleingärtner;
b) bei Kündigung durch den Verein nach Maßgabe der
§
§ 7, 8, 9 Abs. 1 Ziffer 1 Bundeskleingartengesetz;
c) bei Tod des Kleingärtners gemäß
§ 12 Bundeskleingartengesetz;
d) durch schriftliche Kündigung des Kleingärtners nach Maßgabe der Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuches mit Ablauf der gesetzlichen halbjährlichen
Kündigungsfrist (
§ 584 Abs. 1 BGB ) zum Ende des Pachtjahres.
(2) Nach Beendigung des Kleingartenpachtverhältnisses ist der Garten in einem
solchen Zustand herauszugeben, wie er sich aus einer ordnungsgemäßen
kleingärtnerischen Nutzung gemäß
§ 1 (1) Ziffer 1 Bundeskleingartengesetz ergibt. Maßgebend sind auch der
bestehende Bepflanzungs- und Sanierungsplan sowie hierzu gefasste
Vereinsbeschlüsse. In Zweifelsfällen entscheidet der Bezirks-/Stadtverband nach
Anhörung der zuständigen Gemeindedienststelle, des Vereinsvorstandes und des
Garteninhabers.
(3) Der Garteninhaber ist verpflichtet, den Garten vor der Rückgabe in einen
ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Nicht zulässige, störende oder dem
Gartennachfolger nicht zumutbare Einrichtungen und Gegenstände hat er zu
entfernen; dies bezieht sich sowohl auf die Laube als auch auf den Aufwuchs. Der
Verein ist nach Beschluss des erweiterten Vorstandes und nach schriftlicher
angemessener Fristsetzung durch den Vorstand berechtigt, die erforderlichen
Maßnahmen auf Kosten des Garteninhabers durchführen zu lassen. Dieser ist zur
Duldung der Veränderungs- und Entfernungsmaßnahmen verpflichtet.
§ 35
(1) Der Kleingärtner hat die der kleingärtnerischen Nutzung dienenden
Einrichtungen, Anlagen und Anpflanzungen bei Beendigung des Pachtverhältnisses
zurückzulassen. Er hat Anspruch auf angemessene Entschädigung dieser Werte.
(2) Der Entschädigungsbetrag wird auf der Grundlage der ministeriell genehmigten
Richtlinien des Landesverbandes Westfalen und Lippe der Kleingärtner e.V. für die
Wertermittlung von Aufwuchs, Gartenlauben und sonstigen Einrichtungen in
Kleingärten durch den vom erweiterten Vorstand beauftragten Schätzer ( Ausschuss
) ermittelt. Der Vorstand übersendet dem Kleingärtner eine Abschrift des
Abschätzungsprotokolls mit dem schriftlichen Hinweis, dass eventuelle Einwände
innerhalb von 2 Wochen schriftlich erhoben werden können. Nach Ablauf der Frist
stellt der erweiterte Vorstand gegebenenfalls nach Überprüfung von Einwendungen
abschließend die Entschädigungssumme schriftlich fest und stellt das Ergebnis dem
Kleingärtner zu. Gegen diese abschließende Wertfestlegung kann innerhalb von 2
Wochen schriftlich Beschwerde bei dem Schlichtungsausschuss des Bezirks-
/Stadtverbandes erhoben werden. Vor dessen Entscheidung ist Klageerhebung nicht
zulässig.
(3) Der Entschädigungsbetrag ist um die Kosten zu kürzen, die erforderlich sind, um
den Garten in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen, u. a. um nicht
zugelassene Gegenstände zu entfernen. Die zu entfernenden Gegenstände sind
nicht zu entschädigen. Die Kosten der Abschätzung trägt der Garteninhaber. Das
Schätzungsergebnis ist auch dem Gartennachfolger schriftlich bekannt zu geben.
Ein höherer Entschädigungsbetrag als der durch Abschätzung ermittelte darf weder
geleistet noch entgegengenommen werden.
(4) Der Verein ist berechtigt und verpflichtet, die Zahlung des
Entschädigungsbetrages an sich zu verlangen und vor der Weitergabe an den
Garteninhaber etwaige Kosten und Gegenforderungen einzubehalten. Ist nach
Herausgabe des Gartens an den Verein kein Nachfolger vorhanden oder kann der
Garten zu dem Abschätzungsbetrag nicht vergeben werden, so hat der frühere
Garteninhaber keinen sofort erfüllbaren Anspruch gegen den Verein auf
Entschädigung. Diese kann er nur in solcher Höhe und erst dann verlangen, wenn
der Verein von dem Nachfolger eine entsprechende Zahlung erhalten hat.
(5) Kann der Garten zu dem als angemessenen Ausgleich ermittelten Schätzbetrag
nicht innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Pachtverhältnisses durch den
Verein weiter vergeben werden, hat der erweiterte Vorstand mit dem
ausgeschiedenen Kleingärtner eine Einigung über eine billige Entschädigung
anzustreben. Kommt keine Einigung zustande, so ist der erweiterte Vorstand
berechtigt, den Abfindungsbetrag nach billigem Ermessen gem.
§ 317 Abs. 1 BGB niedriger festzusetzen. Der Betrag sollte 70 % des festgestellten
Schätzwertes nicht unterschreiten. Diese Entscheidung ist dem scheidenden
Kleingärtner schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. Kann der Kleingärtner
nicht wenigstens mit 70 % des Schätzwertes der zurückgelassenen Einrichtungen
abgefunden werden und kann eine Einigung über eine niedrigere Abgeltung nicht
erreicht werden, bleibt ihm das Wegnahmerecht (
§
§ 547 a Abs. 1, 581 Abs. 2 BGB ) vorbehalten. Dieses Recht ist binnen Monatsfrist
auszuüben. Die Frist beginnt mit dem festgestellten Scheitern der
Einigungsbemühungen.
(6) Ist ein Gartennachfolger nicht vorhanden, so ist die einstweilige Bearbeitung und
Pflege des Gartens nach Beendigung des Kleingartenpachtverhältnisses bis zur
Weitergabe vereinsseitig zu regeln.
§ 36
Bei Beendigung des Kleingartenpachtverhältnisses durch Tod des Kleingärtners (
§ 12 Bundeskleingartengesetz ) werden Rechtsnachfolger dessen Erben; jedoch
ohne Anspruch auf Fortsetzung des Kleingartenpachtverhältnisses. Die Erbfolge ist
durch eröffnetes notarielles Testament oder Erbschein nachzuweisen. Der
Entschädigungsbetrag ist an den oder die Erben auszuzahlen. Besteht Ungewissheit
über die Anspruchsberechtigten, kann der Verein den Entschädigungsbetrag
zugunsten der Erben unter Verzicht auf die Rücknahme bei der Hinterlegungsstelle
des zuständigen Amtsgerichtes hinterlegen.
Er wird damit von seiner Leistungspflicht frei.
Ein Kleingartenpachtvertrag, den Eheleute gemeinschaftlich geschlossen haben,
wird beim Tode eines Ehegatten mit dem überlebenden Ehegatten fortgesetzt. Eine
Entschädigungszahlung durch den Verein findet in diesem Falle nicht statt. Die
Auseinandersetzung ist Sache des überlebenden Kleingärtners und der Erben
untereinander.
§ 37
Muss eine Kleingartenanlage infolge wirksamer Kündigung durch den Verpächter
ganz oder teilweise herausgegeben werden, erhält die dabei anfallende
Entschädigung das Mitglied für den Kleingarten und der Verein für die
vereinseigenen Einrichtungen, der sie zur Erstellung einer neuen Anlage verwenden
muss.
Teil IV: Schlichtungsverfahren
§ 38
Über Streitigkeiten, die sich aus der Satzung, den Beschlüssen und den getroffenen
Vereinbarungen ergeben, entscheidet der erweiterte Vorstand. Vor einer
Entscheidung ist eine gütliche Einigung anzustreben. Mitglieder können einen
Verweis erhalten, verwarnt, oder aus dem Verein ausgeschlossen werden. Die
Entscheidung kann auch in einer Entschließung zur Kündigung des
Kleingartenpachtvertrages bestehen.
§ 39
Bei Ausschluss eines Mitgliedes oder Entscheidung über die Kündigung des
Kleingartenpachtverhältnisses ist nachstehendes Verfahren einzuhalten:
(1) Der erweiterte Vorstand hat den Gegenstand der Beschlussfassung auf die
Tagesordnung zu setzen. Der angeschuldigte Kleingärtner ist mindestens sieben
Tage vor der Sitzung unter Angabe der Beschuldigungen schriftlich zu laden. Zum
Nachweis ordnungsgemäßer Ladung ist die Zustellung der Ladung durch die Post
mit Zustellungsurkunde geboten.
(2) Über die Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen.
(3) Vor der Beschlussfassung ist dem Betroffenen ausreichend Gelegenheit zu
geben, sich zu rechtfertigen. Dessen Vertretung durch einen vereinsfremden Dritten
( z.B. Rechtsanwalt ) in der vereinsinternen Verhandlung braucht nicht zugelassen
zu werden, wenn der Verein nicht selbst anwaltlich vertreten wird.
(4) Bei Nichterscheinen des Geladenen wird ohne diesen verhandelt und
beschlossen.
(5) Der Beschluss ist nach Schluss der Sitzung zu verkünden und dem Betroffenen
schriftlich mit Begründung zuzustellen.
(6) Im Beschluss setzt der erweiterte Vorstand die entstandenen Verfahrenskosten
fest und entscheidet, wer diese zu tragen hat.
§ 40
Gegen den Beschluss kann der Kleingärtner innerhalb von 14 Tagen nach Zugang
schriftlich unter Angabe von Gründen Beschwerde beim Schlichtungsausschuss des
Bezirks-/Stadtverbandes einlegen.
Der Schlichtungsausschuss entscheidet als letzte Verbandsinstanz endgültig.
Teil V: Schlussbestimmungen
§ 41
Die Regelungen der bisherigen Satzung werden aufgehoben und durch diese
ersetzt.
§ 42
Der Vorstand ist berechtigt, unwesentliche Änderungen oder Ergänzungen
redaktioneller Art selbständig vorzunehmen, auch soweit sie vom Registergericht
gefordert werden.
Angenommen in der Mitgliederversammlung am: 13. März 1988
Eingetragen im Vereinsregister: Amtsgericht Witten