Kleingartenverein Ruhrblick Heven e.V.
Hevener Str.30 - 58455 Heven
Unsere Vereins Satzung
Satzung Nach Artikel 29 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen ist die Verbindung weiter Volksschichten mit dem Grund und Boden anzustreben und das Kleingartenwesen zu fördern. Daraus ergeben sich Pflichten für Staat, Gemeinden und Gemeindeverbände. Sie haben sich hierbei nach den sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung, ihrer Gesundheit und Sicherheit zu richten. Demzufolge sind Kleingartenanlagen als Teil des öffentlichen Grüns anzulegen, auszugestalten und zu erhalten. Im Übrigen sind sie als Bestandteil von Wohngebieten auszuweisen und in dieser Zuordnung zu sichern. Der nachstehend genannte Kleingärtnerverein und seine Mitglieder wirken hierbei mit und haben nachfolgende Satzung beschlossen. Teil I: Vereinssatzung § 1 Name, Sitz und Verbandszugehörigkeit (1) Der Verein führt den Namen: „ Kleingärtnerverein Ruhrblick Heven e.V. „ (2) Er hat seinen Sitz in Witten und ist im Vereinsregister unter VR 0466 eingetragen. (3) Der Verein muss Mitglied des zuständigen Bezirks- oder Stadtverbandes der Kleingärtner e.V. sein § 2 Zweck und Aufgabe (1) Der Kleingärtnerverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“. Dem Zweck des Kleingärtnervereins sollen vor allem dienen: a) als Zwischenpächter oder Verwalter der Anlagenflächen mit seinen Mitgliedern Pachtverträge nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 Bundeskleingartengesetz auf der Grundlage des geschlossenen Zwischenpacht- oder Verwaltungsvertrages zu begründen; b) die Förderung des Umwelt- und Landschaftsschutzes; c) die Schaffung und Erhaltung von Grünflächen, die der Allgemeinheit zugänglich sind; d) die Erziehung der Jugend zur Naturverbundenheit; e) die fachliche Beratung der Mitglieder; f) dass die Mitglieder im Rahmen der Kollektivversicherung gegen Haftpflicht- und Unfallschäden versichert sind und mit der Verbandszeitung beliefert werden; g) die Zusammenfassung der Mitglieder in der Kleingartenanlage unter Ausschluss jeglicher parteipolitischer oder konfessioneller Ziele. (2) Der Kleingärtnerverein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 3 Mitgliedschaft (1) Mitglieder des Vereins können volljährige Personen und deren Ehegatten werden, wenn sie sich im Sinne dieser Satzung betätigen wollen. (2) Personen mit Familie sollen bevorzugt aufgenommen werden. (3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der erweiterte Vorstand, dessen Entscheidung dem Antragsteller schriftlich durch den Vorstand bekanntzugeben ist. Die ablehnende Entscheidung bedarf keiner Begründung. (4) Der Verein kann Ehrenmitglieder ernennen; diese können von Vereinsbeitrag und Gemeinschaftsarbeit befreit werden. (5) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. (6) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitgliedes bis zum 31. August gegenüber dem Vorstand; er wird in diesem Falle zum 30. November des laufenden Geschäftsjahres wirksam. ( Auch Ende des Pachtjahres, § 9 Abs. 2 Bundeskleingartengesetz). (7) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wenn ihm a) gemäß § 8 oder 9 Abs. 1 Ziffer 1 Bundeskleingartengesetz der Kleingarten gekündigt worden ist. Diese lauten derzeit: § 8: Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist Der Verpächter kann den Kleingartenpachtvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen wenn 1. der Pächter mit der Entrichtung des Pachtzinses für mindestens ein Vierteljahr in Verzug ist und nicht innerhalb von zwei Monaten nach schriftlicher Mahnung die fällige Pachtzinsforderung erfüllt oder 2. der Pächter oder von ihm auf dem Kleingartengrundstück geduldete Personen so schwerwiegende Pflichtverletzungen begehen, insbesondere den Frieden in der Kleingärtnergemeinschaft so nachhaltig stören, dass dem Verpächter die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. § 9: Ordentliche Kündigung Der Verpächter kann den Kleingartenpachtvertrag kündigen, wenn der Pächter ungeachtet einer schriftlichen Abmahnung des Verpächters eine nicht kleingärtnerische Nutzung fortsetzt oder andere Verpflichtungen, die die Nutzung des Kleingartens betreffen, nicht unerheblich verletzt, insbesondere die Laube zum dauernden Wohnen benutzt, das Grundstück unbefugt einem Dritten überlässt, erhebliche Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist abstellt oder geldliche oder sonstige Gemeinschaftsleistungen für die Kleingartenanlage verweigert; wenn es b) nach Fälligkeit und schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen und sonstigen Gemeinschaftsleistungen länger als 2 Monate im Rückstand ist; c) gegen die Bestimmungen dieser Satzung bzw. gegen die Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane wiederholt vorsätzlich verstößt; d) durch sein Verhalten die Gartengemeinschaft und das Vereinsleben in erheblicher Weise stört. (8) Über die Ausschließung entscheidet der erweiterte Vorstand. § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Mit Begründung eines Kleingartenpachtverhältnisses durch Zuweisung eines Kleingartens durch den Verein erlangt das Mitglied das Recht und die Pflicht zur kleingärtnerischen Nutzung. Dieses Recht kann das Mitglied für sich und seine Familie ( Ehepartner und minderjährige Kinder, die im Haushalt des Mitglieds leben ) ausüben. Es ist für ein nicht störendes Verhalten der Familienmitglieder und seiner Besucher innerhalb der Gartengemeinschaft verantwortlich. Das Nähere wird durch Teil II und III dieser Satzung geregelt. Das Recht zur kleingärtnerischen Nutzung des Gartens folgt aus dem zwischen Verein und Mitglied begründeten Kleingartenpachtverhältnis; es ist kein Sonderrecht im Sinne des § 35 BGB. (2) Neben seinen allgemeinen Befugnissen aus der Mitgliedschaft ist das Mitglied insbesondere berechtigt: (a) an Veranstaltungen des Vereins und Maßnahmen zur fachlichen Betreuung teilzunehmen sowie solche Maßnahmen anzuregen; (b) Einrichtungen und Geräte des Vereins zweckentsprechend zu benutzen; (c) sich an der Lauben-Gemeinschaftsversicherung gegen Feuer und Einbruchdiebstahl zu beteiligen. (3) Nach Maßgabe dieser Satzung ist das Mitglied zur Betätigung innerhalb der Gartengemeinschaft verpflichtet. Es hat bindende Vereinsbeschlüsse zu beachten sowie die Aufnahmegebühr, Beiträge und Umlagen termingerecht zu zahlen und dem Kassierer zu überbringen. Es hat sich an der Gemeinschaftsarbeit zu beteiligen und für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit den hierfür festgelegten Betrag zu entrichten. § 5 Organe der Vereins sind a) Mitgliederversammlung b) Erweiterter Vorstand c) Vorstand Für besondere Aufgaben können Ausschüsse gebildet werden. § 6 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, mindestens jedoch einmal zu Beginn des Geschäftsjahres. Sie ist ferner zu berufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. (2) Mitgliederversammlungen sind durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter, mit einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich mit Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einzuberufen. Anschlag in der Gartenanlage genügt. Die Mitgliederversammlung beschießt in Vereinsangelegenheiten, soweit hierfür nicht ein anderes Organ zuständig ist. Ihr obliegt vor allem: a) Entgegennahme des Geschäftsberichtes, des Kassenberichtes, der Berichte der Kassenprüfer und der Tätigkeitsberichte ( Fachberatung, Frauengruppe, Schreberjugend usw.); b) Beschlussfassung über Entlastung des Vorstandes; c) Genehmigung des Haushaltsplanes mit den im Geschäftsjahr zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben unter Festsetzung der Aufnahmegebühr, Beiträge und Umlagen (getrennt nach Mitgliederarten) sowie Beschlussfassung über Rücklagen und Rückstellungen. d) Wahl von Vorstandsmitgliedern; e) Wahl des Fachberaters, gleichzeitig als Beisitzer zum erweiterten Vorstand; f) Wahl von mindestens 2 weiteren Mitgliedern als Beisitzer zum erweiterten Vorstand, zu denen die Leiterin der Frauengruppe gehört, wenn eine Frauengruppe besteht; g) Wahl von zwei Kassenprüfern und einem Ersatzmann, die unabhängig vom Vorstand mindestens zweimal jährlich die Vereinskasse zu prüfen und hierüber zu berichten haben; h) Wahl der Vertreter des Vereins zur Mitgliederversammlung des Bezirks- /Stadtverbandes; dabei muss wenigstens ein delegierter Vorstandsmitglied sein; i) Wahl der Gartenobleute und sonstiger Mitarbeiter; j) Einrichtung und Besetzung von Ausschüssen zur Durchführung besonderer oder vorübergehender Vereinsaufgaben; k) Abberufung von Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung in ein Amt gewählt worden sind; l) Entscheidungen über Anträge und Beschwerden sowie über wichtige Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand unterbreitet werden; m) Satzungsänderungen; n) Auflösung des Vereins. (3) Gültige Beschlüsse können nur zu Tagungsordnungspunkten gefasst werden, die den Mitgliedern mit der schriftlichen Einberufung der Mitgliederversammlung bekannt geworden sind. Anträge zu Tagungsordnungspunkten können schriftlich und mündlich jederzeit gestellt werden. (4) Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen sind – unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder – beschlussfähig. Sie werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter, geleitet. (5) Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Abgestimmt wird in der Regel durch Handzeichen, auf Antrag eines Drittels der anwesenden Mitglieder jedoch schriftlich durch Stimmzettel. (6) Beschlüsse, durch welche die Satzung abgeändert wird, bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Die Änderung des Zwecks sowie die Auflösung des Vereins können nur in einer Mitgliederversammlung, welche hierzu besonders einzuberufen ist, mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden, wenn mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder hierbei anwesend ist. (7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und von dem Versammlungsleiter sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Niederschriften sind in der nächsten Versammlung vorzulesen und gelten als genehmigt, wenn kein Widerspruch erfolgt. Kann ein Widerspruch nicht ausgeräumt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung hierüber. § 7 Erweiterter Vorstand (1) Dieser besteht aus den vier Vorstandsmitgliedern, dem Fachberater und mindestens zwei Beisitzern. Die Beisitzer werden auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Beisitzer vorzeitig aus, so ist für die Restamtszeit in der nächsten Mitgliederversammlung eine Neuwahl vorzunehmen. (2) Der erweiterte Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung berufen werden. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. (3) Über die Sitzung des erweiterten Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, welche vom Sitzungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist in der nächsten Sitzung des erweiterten Vorstandes bekanntzugeben. (4) Sitzungen des erweiterten Vorstandes sind bei Bedarf und spätestens sechs Tage vor Abhaltung einer Mitgliederversammlung einzuberufen. (5) Dem erweiterten Vorstand obliegt vor allem a) die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder; b) die Ausschließung von Vereinsmitgliedern, sofern sie nicht ein Vorstandsamt oder ein sonstiges ihnen von der Mitgliederversammlung übertragenes Amt bekleiden; c) die Bestimmung der Zuweisung des Kleingartens an das Mitglied; d) die Beschlussfassung über die Kündigung des Kleingartens gem. § 8 und 9 (1) Bundeskleingartengesetz; e) die Schlichtung von Streitfällen aus dieser Satzung; f) die Vorberatung von Angelegenheiten, die der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden sollen; g) die Vorprüfung der Jahresabrechnung und die Vorbereitung des Haushaltsplanes; h) die Ernennung von Ehrenmitglieder; i) die Festlegung der Gemeinschaftsarbeit einschließlich Vertretung und Ersatzleistung bei Säumnis; j) die Bestellung des Abschätzers bzw. des Abschätzungsausschusses; k) die Behandlung von Einwänden des scheidenden Nutzungsberechtigten gegen die Wertermittlung; l) die Erledigung besonderer Aufgaben, die ihm übertragen werden. § 8 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassierer; sie müssen Vereinsmitglieder sein. Die Vereinigung von zwei Vorstandsämtern in einer Person ist unstatthaft. (2) Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB in Gemeinschaft vertreten, von denen eines der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und eines der Schriftführer oder Kassierer sein muss. (3) Der Vorstand wird auf die Dauer von 4 Jahren gewählt, mit der Maßgabe, dass jährlich ein Vorstandsmitglied ausscheidet. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung für die Restamtszeit eine Neuwahl vorzunehmen. (4) Der Vorstand veranlasst die zur Erfüllung des Vereinszwecks erforderlichen Maßnahmen und hält die Mitglieder dazu an, ihre Pflichten in der Gartenanlage und im Einzelgarten zu erfüllen. (5) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter, berufen und geleitet werden. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von drei seiner Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. (6) Der Schriftführer hat über jede Sitzung des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und der Mitgliederversammlung eine Niederschrift anzufertigen und darin die Beschlüsse aufzuzeichnen. Die Niederschriften sind von ihm und dem Sitzungs- bzw. Versammlungsleiter zu unterzeichnen. (7) Der Kassierer verwaltet die Kasse des Vereins, zieht Aufnahmegebühr, Pachtzins, Beiträge, Umlagen und Ersatzgelder ein, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben, weist Gegenstände und Geräte des Vereins sowie dessen Vermögen in einem Verzeichnis nach und hat auf Verlangen dem Vorstand einen mit Belegen versehenen Kassen- und Rechnungsbericht vorzulegen. Er nimmt alle Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang, darf aber Zahlungen für Vereinszwecke nur auf schriftliche Anweisung des Vorsitzenden, im Verhinderungsfall seines Stellvertreters, leisten. Nicht benötigte Barbestände sind verzinslich anzulegen. (8) Die Vorstandsmitglieder haben den Kassenprüfern über die Geschäftsführung Auskunft zu erteilen und ihnen in den Schriftverkehr sowie Büchern, Belege, Verzeichnisse und Bestände Einsicht zu gewähren. § 9 Vergütungen Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig; jedoch kann den Vorstandsmitgliedern eine Aufwandsentschädigung, den Kassenprüfern, den Mitgliedern des erweiterten Vorstandes und den Vertretern zur Mitgliederversammlung des Bezirks-/Stadtverbandes – neben Fahrtkosten und Übernachtungsgeld – Tagegeld bewilligt werden. Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, können hauptamtliche Kräfte eingestellt werden. Für diese Kräfte dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden. § 10 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr § 11 Auflösung (1) Wird die Auflösung des Kleingärtnervereins oder die Änderung seines Zwecks und der Aufgabe ( § 2 ) auf einer dafür einberufenen Mitgliederversammlung in ordnungsgemäßer Weise beschlossen, so erfolgt die Liquidation durch den Vorstand. (2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Bezirksverband Witten der Kleingärtner e.V., der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der unter § 2 Abs. 1 der Satzung genannten Zwecke ( Förderung des Kleingartenwesens ) zu verwenden hat. Teil II: Gartenordnung Regelung des Kleingartenpachtverhältnisses zwischen Verein und Mitglied § 12 (1) Die Kleingartenanlage ist Bestandteil des öffentlichen Grüns und soll ein naturschönes Bild bieten, dem sich auch die Gestaltung des Einzelgartens einzufügen hat. Sie ist als Gemeinschaftsanlage einzurichten, zu nutzen und der Allgemeinheit als Begegnungs- und Erholungsstätte zugänglich zu machen. (2) Grundlage ist der mit der Gemeinde erstellte Gesamtplan. Daraus ergeben sich für die Kleingärtner gemeinsame Aufgaben und Pflichten. (3) Die bestehende Anlage kann mit Zustimmung des Bezirks-/Stadtverbandes im Rahmen eines mit der Gemeinde aufgestellten Sanierungsplanes umgestaltet werden. Die Kleingärtner sind zur Duldung notwendiger Veränderungen und zur Mitwirkung verpflichtet. § 13 (1) Wegeunterhaltung ist Gemeinschaftspflicht, soweit sie nicht Dritten obliegt. Wege sind bis zur halben Breite durch den angrenzenden Garteninhaber sauber zu halten. Die Sauberhaltung der Hauptwege und Plätze ist in organisierter Gemeinschaftsarbeit auszuführen. (2) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art ist verboten. Ausnahmen gestattet der Vorstand. (3) Unterhaltung der Umzäunung, Heckenschnitt und Pflege der Randbepflanzung ist Aufgabe des Vereins, soweit dieses nicht einem Dritten obliegt. Dabei können die Kleingärtner zu Leistungen bzw. Umlagen durch den Vorstand herangezogen werden. (4) Die Tore zur Anlage sind tagsüber geöffnet zu halten. Bei Veranstaltungen ist der Vorstand berechtigt, die Anlage zu schließen bzw. das Betreten gegen ein Eintrittsgeld zu gestatten. § 14 (1) Versorgungsleitungen sind, soweit sie im Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung zugelassen sind, als vereinseigene Anlagen zu erstellen. Die Kosten der Herstellung und Instandhaltung tragen die Kleingärtner. Mit Zustimmung des Vorstandes können die Kleingärtner Anschlussleitungen auf ihre Kosten in ihre Gärten fachgerecht verlegen lassen. (2) Wasser ist sparsam zu verbrauchen. Bei Missbrauch ist der Vorstand berechtigt, die Wasserzufuhr abzusperren. In den Monaten November bis März einschließlich wird die Wasserzufuhr allgemein eingestellt; die Leitungen sind zu entleeren. (3) Soweit Drainagen, Wasserablaufgräben, Vorfluter usw. anzulegen bzw. zu unterhalten sind, geschieht das in Gemeinschaftsarbeit. § 15 Kosten des Verbrauchs von Wasser, gegebenenfalls Strom sind nach Umlagen oder dem jeweils festgestellten individuellen Verbrauch von dem Kleingärtner zu bezahlen. Nicht erfasste Verbrauchsmengen ( Schwund, Verluste, Zählergebühr ) sind anteilig zusätzlich auf die Verbraucher umzulegen. § 16 Kinderspielplatz, Festwiese, Rollschuhplatz, Gerätehaus, Toilettenanlagen, Vereinshaus, Parkplätze sind nur als vereinseigene Einrichtungen anzulegen und ordnungsgemäß von den Kleingärtnern zu unterhalten. § 17 (1) Das Vereinshaus dient der Gestaltung des Gemeinschaftslebens, der Fachberatung und Schulung sowie für gesellschaftliche Zwecke der Gartengemeinschaft. Die Aufstellung von Spiel- und Musikautomaten sowie die Anbringung von Reklame aller Art sind untersagt. (2) Erforderliche Versicherungen sind abzuschließen. Jugendschutzbestimmungen und das Gaststättengesetz sind zu beachten. § 18 Die Jagdausübung ist in Verbindung mit der zuständigen Jagdbehörde für die Anlage zu regeln. § 19 (1) Der Vorstand ist berechtigt, die für den Pflanzen-, Natur- und Vogelschutz erforderlichen Maßnahmen in der Anlage und für den Einzelgarten anzuordnen oder durchführen zu lassen. Entstehende Kosten sind von den Kleingärtnern aufzubringen. Einzelmaßnahmen gehen zu Lasten des Garteninhabers. (2) Pflanzenschutzmaßnahmen sind unter Berücksichtigung der Prinzipien des integrierten Pflanzenschutzes durchzuführen. Die Anwendung chemischer Pflanzenschutzmittel soll auf das notwendige Maß beschränkt werden. Der Einsatz von Unkraut vernichtenden Mittel ( Herbiziden ) im Einzelgarten muss unterbleiben. § 20 (1) Soweit keine vertragsmäßige oder sonstige Beschränkung vorliegt, kann der Vorstand die Kleintierhaltung zulassen. (2) Der Vorstand kann die Bienenhaltung zulassen. Er bestimmt die Zahl der Völker, den Standort und etwaige Schutzmaßnahmen. Der Bienenhalter muss Mitglied eines Imkervereins sein oder eine Haftpflichtversicherung nachweisen. (3) Es ist untersagt, Großvieh, Hunde, Katzen und Tauben zu halten. Mitgeführte Hund sind anzuleinen. § 21 Zur Schulung und fachlichen Unterweisung der Kleingärtner sind regelmäßige Veranstaltungen durchzuführen. § 22 Art, Umfang und Durchführung von Gemeinschaftsarbeit zur Pflege und Erhaltung der Anlage und ihrer Einrichtungen wird vom erweiterten Vorstand als zuständigem Organ des Verpächters oder Verwalters beschlossen und für alle Kleingärtner verbindlich festgelegt. Gemeinschaftsarbeit kann nur von Kleingärtnern persönlich geleistet werden. Vertretung und Ersatzleistung ist nur in Ausnahmefällen zulässig nach jeweiliger Entscheidung des erweiterten Vorstandes. § 23 (1) Lauben dürfen nur an der im Gesamtplan vorgesehenen und vom Vorstand nach Abstimmung mit der Behörde örtlich bezeichneten Stelle errichtet werden. (2) Im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden dürfen nur genehmigte Lauben bzw. Laubentypen erstellt werden. Auf Antrag des Kleingärtners erstattet der Vorstand Bauanzeige und holt erforderliche Genehmigungen ein. (3) Der Baubeginn ist dem Vorstand 5 Tage vorher anzuzeigen. (4) Auf Gesetz beruhende Verpflichtungen sind bei der Bauausführung zu beachten. Anbauten jeglicher Art sind untersagt. Die ordnungsgemäße Unterhaltung der Lauben wird dem Kleingärtner zur besonderen Pflicht gemacht. § 24 (1) Einfriedung, Gartentor, Wegebefestigung und Einfassung innerhalb des Gartens müssen sich in das Gesamtbild einfügen. (2) Wegebefestigung darf nicht aus Beton sein. § 25 (1) Standort, Anzahl, Art, Sorten und Unterlagen der Gehölze werden in der Regel durch einen für die Gartenanlage verbindlichen Bepflanzungsplan festgelegt. Von solcher Bepflanzung freizuhalten ist die für den Gemüseanbau vorgesehene Fläche. (2) Der Garten ist in gutem Kulturzustand zu halten und ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Feldmäßige Bestellung ist nicht gestattet. (3) Gesunde Pflanzenabfälle sind zu kompostieren oder unterzugraben. Kranke Pflanzenteile oder sonstige Abfälle sind zu vernichten oder auf den dafür vorgesehenen Abräumplatz zu bringen. § 26 Der Vorstand achtet auf Einhaltung der Gartenordnung. Seinen diesbezüglichen Abmahnungen und Weisungen ist Folge zu leisten. Bei Verdacht vertragswidrigen Verhaltens und einer der kleingärtnerischen Nutzung widersprechenden Nutzung des Kleingartens darf er diesen ohne vorherige Anmeldung betreten. § 27 Der Kleingärtner hat zur Pflege des Gemeinschaftslebens beizutragen, für Ruhe und Ordnung zu sorgen und gute Nachbarschaft zu halten. § 28 Jedes gemeinschaftswidrige Verhalten innerhalb der Anlage ist zu unterlassen. Teil III: Das Recht und die Pflicht zur kleingärtnerischen Nutzung § 29 Der Kleingärtner hat aufgrund des zwischen ihm und der Kleingärtner-Organisation begründeten Kleingartenpachtverhältnisses das Recht und die Pflicht zur kleingärtnerischen Nutzung des ihm zugewiesenen Gartens. Daneben ist er berechtigt und verpflichtet, bei der Gestaltung und Unterhaltung der Gartenanlage mitzuwirken. Anfallende Kosten tragen die Kleingärtner einer Anlage anteilig. § 30 Verpflichtungen des Vereins gegenüber Dritten sind, soweit sie den Nutzer des Gartens betreffen, von diesem zu erfüllen ( pachtrechtliche Vertragspflicht ). Die nach dem Pachtvertrag zu entrichtende Pacht ist an den Verein unter Berücksichtigung von § 5 Abs. 1 S. 2 Bundeskleingartengesetz termingerecht zu entrichten. § 31 Der Kleingärtner erwirbt als Mitglied des Vereins sein Nutzungsrecht an dem Einzelgarten durch Abschluss eines Kleingartenpachtvertrages ( Nutzungsvertrages ) mit dem Vorstand auf der Grundlage der Entscheidung des erweiterten Vorstandes ( § 7 Abs. 5 Buchst. c.). Der Vertrag kommt zustande mit schriftlicher Zuweisung des Gartens durch den Vorstand unter Anerkennung der Verbindlichkeit der Satzung und der in den Teilen II – IV getroffenen Regelungen. Es gelten daneben ergänzend die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Pacht sowie die Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes. Das Kleingartenpachtverhältnis kann auch mit Ehegattenmitgliedern begründet werden. In diesem Fall weist der Vorstand beiden Ehegatten auf Antrag den Garten gemeinsam zu. § 32 Der Kleingärtner ist nicht berechtigt, seinen Garten ganz oder teilweise einem anderen zu überlassen. Gewerbsmäßige Nutzung und Betätigung sind untersagt. § 33 Dauerbewohnen der Laube ist unzulässig; gelegentliches Übernachten während der Sommermonate jedoch erlaubt. § 34 (1) Das Kleingartenpachtverhältnis zwischen Verein und Kleingärtner endet: a) durch einvernehmliche Aufhebung zwischen Verein und Kleingärtner; b) bei Kündigung durch den Verein nach Maßgabe der § § 7, 8, 9 Abs. 1 Ziffer 1 Bundeskleingartengesetz; c) bei Tod des Kleingärtners gemäß § 12 Bundeskleingartengesetz; d) durch schriftliche Kündigung des Kleingärtners nach Maßgabe der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches mit Ablauf der gesetzlichen halbjährlichen Kündigungsfrist ( § 584 Abs. 1 BGB ) zum Ende des Pachtjahres. (2) Nach Beendigung des Kleingartenpachtverhältnisses ist der Garten in einem solchen Zustand herauszugeben, wie er sich aus einer ordnungsgemäßen kleingärtnerischen Nutzung gemäß § 1 (1) Ziffer 1 Bundeskleingartengesetz ergibt. Maßgebend sind auch der bestehende Bepflanzungs- und Sanierungsplan sowie hierzu gefasste Vereinsbeschlüsse. In Zweifelsfällen entscheidet der Bezirks-/Stadtverband nach Anhörung der zuständigen Gemeindedienststelle, des Vereinsvorstandes und des Garteninhabers. (3) Der Garteninhaber ist verpflichtet, den Garten vor der Rückgabe in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Nicht zulässige, störende oder dem Gartennachfolger nicht zumutbare Einrichtungen und Gegenstände hat er zu entfernen; dies bezieht sich sowohl auf die Laube als auch auf den Aufwuchs. Der Verein ist nach Beschluss des erweiterten Vorstandes und nach schriftlicher angemessener Fristsetzung durch den Vorstand berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Garteninhabers durchführen zu lassen. Dieser ist zur Duldung der Veränderungs- und Entfernungsmaßnahmen verpflichtet. § 35 (1) Der Kleingärtner hat die der kleingärtnerischen Nutzung dienenden Einrichtungen, Anlagen und Anpflanzungen bei Beendigung des Pachtverhältnisses zurückzulassen. Er hat Anspruch auf angemessene Entschädigung dieser Werte. (2) Der Entschädigungsbetrag wird auf der Grundlage der ministeriell genehmigten Richtlinien des Landesverbandes Westfalen und Lippe der Kleingärtner e.V. für die Wertermittlung von Aufwuchs, Gartenlauben und sonstigen Einrichtungen in Kleingärten durch den vom erweiterten Vorstand beauftragten Schätzer ( Ausschuss ) ermittelt. Der Vorstand übersendet dem Kleingärtner eine Abschrift des Abschätzungsprotokolls mit dem schriftlichen Hinweis, dass eventuelle Einwände innerhalb von 2 Wochen schriftlich erhoben werden können. Nach Ablauf der Frist stellt der erweiterte Vorstand gegebenenfalls nach Überprüfung von Einwendungen abschließend die Entschädigungssumme schriftlich fest und stellt das Ergebnis dem Kleingärtner zu. Gegen diese abschließende Wertfestlegung kann innerhalb von 2 Wochen schriftlich Beschwerde bei dem Schlichtungsausschuss des Bezirks- /Stadtverbandes erhoben werden. Vor dessen Entscheidung ist Klageerhebung nicht zulässig. (3) Der Entschädigungsbetrag ist um die Kosten zu kürzen, die erforderlich sind, um den Garten in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen, u. a. um nicht zugelassene Gegenstände zu entfernen. Die zu entfernenden Gegenstände sind nicht zu entschädigen. Die Kosten der Abschätzung trägt der Garteninhaber. Das Schätzungsergebnis ist auch dem Gartennachfolger schriftlich bekannt zu geben. Ein höherer Entschädigungsbetrag als der durch Abschätzung ermittelte darf weder geleistet noch entgegengenommen werden. (4) Der Verein ist berechtigt und verpflichtet, die Zahlung des Entschädigungsbetrages an sich zu verlangen und vor der Weitergabe an den Garteninhaber etwaige Kosten und Gegenforderungen einzubehalten. Ist nach Herausgabe des Gartens an den Verein kein Nachfolger vorhanden oder kann der Garten zu dem Abschätzungsbetrag nicht vergeben werden, so hat der frühere Garteninhaber keinen sofort erfüllbaren Anspruch gegen den Verein auf Entschädigung. Diese kann er nur in solcher Höhe und erst dann verlangen, wenn der Verein von dem Nachfolger eine entsprechende Zahlung erhalten hat. (5) Kann der Garten zu dem als angemessenen Ausgleich ermittelten Schätzbetrag nicht innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Pachtverhältnisses durch den Verein weiter vergeben werden, hat der erweiterte Vorstand mit dem ausgeschiedenen Kleingärtner eine Einigung über eine billige Entschädigung anzustreben. Kommt keine Einigung zustande, so ist der erweiterte Vorstand berechtigt, den Abfindungsbetrag nach billigem Ermessen gem. § 317 Abs. 1 BGB niedriger festzusetzen. Der Betrag sollte 70 % des festgestellten Schätzwertes nicht unterschreiten. Diese Entscheidung ist dem scheidenden Kleingärtner schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. Kann der Kleingärtner nicht wenigstens mit 70 % des Schätzwertes der zurückgelassenen Einrichtungen abgefunden werden und kann eine Einigung über eine niedrigere Abgeltung nicht erreicht werden, bleibt ihm das Wegnahmerecht ( § § 547 a Abs. 1, 581 Abs. 2 BGB ) vorbehalten. Dieses Recht ist binnen Monatsfrist auszuüben. Die Frist beginnt mit dem festgestellten Scheitern der Einigungsbemühungen. (6) Ist ein Gartennachfolger nicht vorhanden, so ist die einstweilige Bearbeitung und Pflege des Gartens nach Beendigung des Kleingartenpachtverhältnisses bis zur Weitergabe vereinsseitig zu regeln. § 36 Bei Beendigung des Kleingartenpachtverhältnisses durch Tod des Kleingärtners ( § 12 Bundeskleingartengesetz ) werden Rechtsnachfolger dessen Erben; jedoch ohne Anspruch auf Fortsetzung des Kleingartenpachtverhältnisses. Die Erbfolge ist durch eröffnetes notarielles Testament oder Erbschein nachzuweisen. Der Entschädigungsbetrag ist an den oder die Erben auszuzahlen. Besteht Ungewissheit über die Anspruchsberechtigten, kann der Verein den Entschädigungsbetrag zugunsten der Erben unter Verzicht auf die Rücknahme bei der Hinterlegungsstelle des zuständigen Amtsgerichtes hinterlegen. Er wird damit von seiner Leistungspflicht frei. Ein Kleingartenpachtvertrag, den Eheleute gemeinschaftlich geschlossen haben, wird beim Tode eines Ehegatten mit dem überlebenden Ehegatten fortgesetzt. Eine Entschädigungszahlung durch den Verein findet in diesem Falle nicht statt. Die Auseinandersetzung ist Sache des überlebenden Kleingärtners und der Erben untereinander. § 37 Muss eine Kleingartenanlage infolge wirksamer Kündigung durch den Verpächter ganz oder teilweise herausgegeben werden, erhält die dabei anfallende Entschädigung das Mitglied für den Kleingarten und der Verein für die vereinseigenen Einrichtungen, der sie zur Erstellung einer neuen Anlage verwenden muss. Teil IV: Schlichtungsverfahren § 38 Über Streitigkeiten, die sich aus der Satzung, den Beschlüssen und den getroffenen Vereinbarungen ergeben, entscheidet der erweiterte Vorstand. Vor einer Entscheidung ist eine gütliche Einigung anzustreben. Mitglieder können einen Verweis erhalten, verwarnt, oder aus dem Verein ausgeschlossen werden. Die Entscheidung kann auch in einer Entschließung zur Kündigung des Kleingartenpachtvertrages bestehen. § 39 Bei Ausschluss eines Mitgliedes oder Entscheidung über die Kündigung des Kleingartenpachtverhältnisses ist nachstehendes Verfahren einzuhalten: (1) Der erweiterte Vorstand hat den Gegenstand der Beschlussfassung auf die Tagesordnung zu setzen. Der angeschuldigte Kleingärtner ist mindestens sieben Tage vor der Sitzung unter Angabe der Beschuldigungen schriftlich zu laden. Zum Nachweis ordnungsgemäßer Ladung ist die Zustellung der Ladung durch die Post mit Zustellungsurkunde geboten. (2) Über die Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. (3) Vor der Beschlussfassung ist dem Betroffenen ausreichend Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Dessen Vertretung durch einen vereinsfremden Dritten ( z.B. Rechtsanwalt ) in der vereinsinternen Verhandlung braucht nicht zugelassen zu werden, wenn der Verein nicht selbst anwaltlich vertreten wird. (4) Bei Nichterscheinen des Geladenen wird ohne diesen verhandelt und beschlossen. (5) Der Beschluss ist nach Schluss der Sitzung zu verkünden und dem Betroffenen schriftlich mit Begründung zuzustellen. (6) Im Beschluss setzt der erweiterte Vorstand die entstandenen Verfahrenskosten fest und entscheidet, wer diese zu tragen hat. § 40 Gegen den Beschluss kann der Kleingärtner innerhalb von 14 Tagen nach Zugang schriftlich unter Angabe von Gründen Beschwerde beim Schlichtungsausschuss des Bezirks-/Stadtverbandes einlegen. Der Schlichtungsausschuss entscheidet als letzte Verbandsinstanz endgültig. Teil V: Schlussbestimmungen § 41 Die Regelungen der bisherigen Satzung werden aufgehoben und durch diese ersetzt. § 42 Der Vorstand ist berechtigt, unwesentliche Änderungen oder Ergänzungen redaktioneller Art selbständig vorzunehmen, auch soweit sie vom Registergericht gefordert werden. Angenommen in der Mitgliederversammlung am: 13. März 1988 Eingetragen im Vereinsregister: Amtsgericht Witten